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„Konfliktverteidigung ist ein Ehrentitel“. Damit ist der prinzipielle Konflikt zwischen dem Strafanspruch des Staates und der Unschuldsvermutung des Angeklagten bezeichnet. Dieser Konflikt muß ausgetragen werden. Wer nicht bereit ist, diesen Konflikt zu jeder erforderlichen Zeit und aus jedem erforderlichen Grund auszutragen, kann nicht Strafverteidigung betreiben.
Damit ist nichts darüber gesagt, in welchen Formen der Konflikt ausgetragen wird. Ein früher Konsens über das Verfahren einschließlich seines Ergebnisses kann für den einen Angeklagten und seine Sache ebenso die richtige Art sein, den Konflikt auszutragen, wie es der Konflikt eines anderen Angeklagten erfordert, das „Unerhörte zu Gehör zu bringen“, sich dem „hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit“ entgegenzustellen und sich dafür, „wenn es der Wahrheitsfindung dient“, sogar aus dem Saal tragen zu lassen (der Autor weiß, wovon er schreibt).
Der Strafverteidiger muß im Interesse seines Mandanten und in dessen Dienst beides beherrschen und beides – möglicherweise gleichzeitig – praktizieren: er muß das offene Gespräch führen und in ihm eine Lösung zu erreichen versuchen und darf für den – nicht seltenen – Fall, dass er das primäre Ziel auf diesem Weg nicht erreicht, den Weg der offenen Konfrontation nicht scheuen. Der nur auf Konsens programmierte Verteidiger wird sich am Ende auf einen schlechten Deal einlassen müssen und der nur den Konflikt suchende wird die Möglichkeit eines vielleicht weitaus besseren Ergebnisses nicht sehen und ergreifen können, das nur im Wege der Absprache erreicht werden kann.
Die Würde auch und gerade des unter
Verdacht geratenen Menschen zu wahren, heißt, ihm alle gesetzlichen Möglichkeiten
zuzugestehen, sich mit den ihm richtig erscheinenden Maßnahmen gegen
eine ihm drohende strafrechtliche Sanktion zu wehren.
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